Freunde und Förderer der Grundschule Am Mönchshof

Satzung

 

§ 1

Name, Sitz, Vereinsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer der Grundschule Am Mönchshof". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Freunde und Förderer der Grundschule Am Mönchshof e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 28717 Bremen.
  3. Das Vereinsjahr ist das Schuljahr.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschule Am Mönchshof. Es wird in Zusammenarbeit mit allen am Schulleben beteiligten Personen die Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler gefördert, insbesondere durch
    1. Der Verein ist konfessionell und politisch nicht gebunden. Er erfüllt seine Aufgaben ausschließlich und unmittelbar und ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

     

     

    § 3

    Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zeile des Vereins unterstützen will.
    2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand erworben.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
    4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Schuljahres erklärt werden, d.h. jeweils zum 31. Juli des betreffenden Jahres.
    5. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen vereinsschädigenden Verhaltens von der Mitgliedschaft ausschließen. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand.

     

    § 4

    Mitgliedsbeiträge

    1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge.

     

    § 5

    Mitgliederversammlung

    1. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten, mindestens jedoch nach Ablauf jeden Vereinsjahres.
    2. Eine Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn mindesten 1/5 der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail oder durch Einladung in den für amtliche Veröffentlichungen zugelassenen Bremer Tageszeitungen mit einer Frist von zwei #Wochen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
    4. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

     

    § 6

    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

     

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
    2. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
    3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt.
    4. Über Satzungsänderungen kann nur nach Ankündigung in der Einberufung beschlossen werden. Der Beschluss setzt ¾ der Stimmen von mindestens 12 erschienen Mitgliedern voraus. Sind zu Beschlussfassung weniger als 12 Mitglieder anwesend, so kann der Beschluss in einer neuen, innerhalb von vier Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
    5. Die Art der Abstimmung bestimmt grundsätzlich der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

     

    § 7

    Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Dabei müssen Elternschaft und Lehrkörper vertreten sein, wobei die Elternschaft die Mehrheit bilden muss. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt.
    2. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand oder jedes einzelne Mitglied des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Er beleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
    3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Rechnungsführer und einen Schriftführer.

    4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie

    vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist

    einzelvertretungsberechtigt.

    1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen

    werden. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel im Sinne des Vereinszwecks nach Anhörung aller

    Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit, bis zu einem Betrab von DM 5.000 bzw. 2.500 Euro. Ab DM 5.000 bzw. 2.500 Euro ist

    die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

    6. Mitglieder der Schulleitung und die Elternsprecher können an jeder Vorstandssitzung mit beratender Stimme teilnehmen.

    7. Der Vorstand haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit.

    § 8

    Rechnungsprüfung

    1. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung mindestens nach Ablauf des Vereinsjahres Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt anschließend über die Entlastung des Vorstandes.
    2. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder für jeweils ein Vereinsjahr zwei Rechnungsprüfer, welche die Rechnung des Vorstandes mindestens einmal vor der Rechnungsablage prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten.

     

     

    § 9

    Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur nach Ankündigung in der Einberufung mit der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen der Stadtgemeinde Bremen zu übertragen, mit der Auflage, es für den im § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck zu verwenden.
    3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereinsbetreffen, dürfen erst nach Anhörung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    Die Errichtung des Vereins mit der vorstehenden Satzung wird hiermit beschlossen.

    Bremen, 06.07.2000

    gez. G. Eichbaum-Morgenstern, gez. S. Lange, gez. A. Boerstra, gez. S. Marondel, gez. T. Faiß, gez. M Benteler, gez. M Böger, gez. I. Boenke-Donnelly, gez. C. Hilken, gez. B. Antpöhler, gez. C. Demelt, gez. V. Brinkmann, gez. D. Schäfer, gez. S. Schäfer, gez. B. Kotzias, gez. S. Lamotte