1. Allgemeine Grundlagen
Spielkreise für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung, die in der Stadtgemeinde Bremen von Trägern der freien Jugendhilfe oder von gemeinnützigen Vereinen angeboten werden, weil Eltern diese Angebotsform für ihre Kinder ausdrücklich wünschen, können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel unter den nachfolgenden Bedingungen gefördert werden.
2. Sozialpädagogische Grundlagen
2.1.
Das Arrangement und das Angebot der Spielkreise orientieren sich an
den Aufgaben und Zielsetzungen, die allgemein für die sozialpädagogische
Arbeit mit Kindern dieser Altersstufe anerkannt sind.
2.2.
Die genutzten Räume, die Ausstattung und Materialien der Spielkreise
entsprechen den Mindeststandards für Tagesbetreuungsgruppen.
2.3.
Die Spielkreise werden von sozialpädagogischen Fachkräften
(in der Regel Erzieher/Erzieherinnen) geleitet.
Mehrjährige Erfahrungen in der selbständigen Spielkreisleitung
können im Einzelfall auf Antrag vom Landesjugendamt als vergleichbare
Qualifikation anerkannt werden.
3. Formale und organisatorische Grundlagen für die Förderung von Spielkreisen
3.1.
Für die Führung eines bestimmten Spielkreises innerhalb eines
Einzugsgebietes hat das Amt für Soziale Dienste den Bedarf festgestellt.
3.2.
Träger des Spielkreises ist eine Kirche (Kirchengemeinde), eine
andere Glaubensgemeinschaft des öffentlichen Rechts, ein anderer Träger
der freien Jugendhilfe, oder ein in der Kindergruppenarbeit erfahrener
gemeinnütziger Verein.
3.3.
Für den Spielkreis gibt es eine gültige Betriebserlaubnis
des Landesjugendamtes gemäß §§ 45 - 49 des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26, Juni 1990, Achtes Buch im Sozialgesetzbuch
(SGB VIII), zuletzt geändert zum 1. Juli 1998.
3.4.
Für den Spielkreis können unter Berücksichtigung seiner
Betriebserlaubnis 12 bis 20 mit Kindern der angegebenen Altersstufe belegte
Plätze nachgewiesen werden.
3.5.
Der Spielkreis bietet eine der folgenden alternativen Betreuungszeiten
an:
- 20 Stunden pro Woche
- 16 Stunden pro Woche
- 12 Stunden pro Woche.
3.6. Die Notwendigkeit der weiteren Förderung eines Spielkreises
wird jährlich vom Amt für Soziale Dienste geprüft.
4. Haushaltsrechtliche Grundlagen für die Gewährung von Zuschüssen
Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden für Spielkreise im
Rahmen der jährlich für diesen Zweck bereitstehenden Haushaltsmittel
und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes gewährt.
Die Zuschüsse erfolgen im Rahmen der Projektförderung, und
zwar auf der Basis
- der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)
- der Verwaltungsvorschriften zu diesen gesetzlichen Regelungen (VV-LHO)
- sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO).
5. Antragstellung
Zuschüsse werden vom Amt für Soziale Dienste nur auf schriftlichen
Antrag hin gewährt. Die Anträge sind rechtzeitig vor Beginn eines
Spielkreises bei der zuständigen Regionalabteilung des Amtes für
Soziale Dienste einzureichen.
Erstanträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Liste der geschäftsführenden Vorstands- bzw.
Kirchenvorstandsmitglieder
- Kopie der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes
- Kurzbeschreibung der vorgesehenen sozialpädagogischen Gruppenarbeit
- Liste der verbindlich in den Spielkreis aufgenommenen bzw. für
den Spielkreis vorgesehenen Kinder
- Liste der angestelltenMitarbeiter/MitarbeiterInnen für den Spielkreis.
5.1.
Über die notwendige Art und Form der Antragstellung (Erst- und
Wiederholungsanträge) informiert das Amt für Soziale Dienste.
5.2.
Zuschußanträge für 1999 sind bis zum 8. Januar 1999
einzureichen. Anträge für die folgenden Kalenderjahre sind jeweils
bis zum 20. Dezember des Vorjahres einzureichen.
6. Finanzierung der Spielkreise durch Trägeranteile, Zuschüsse und Elternbeiträge
6.1. Trägeranteile
Die Bereitstellung der Räume für die Spielkreise und die
anfallenden Verwaltungsaufgaben werden als Trägeranteile aus den durch
Zuschüsse und durch Elternbeiträge zu finanzierenden Ausgaben
ausgeklammert.
6.2. Art, Berechnung und Höhe der Zuschüsse
6.2.1.
Zuschüsse werden zur Mitfinanzierung der laufenden Sachausgaben
(ohne Mieten) und der laufenden Ausgaben für das notwendige Personal
eines Spielkreises gezahlt.
Es handelt sich um pauschalisierte Festbeträge, die in Abhängigkeit
von der wöchentlichen Öffnungszeit der einzelnen Spielkreise
als Pro-Platz-Zuschüsse gewährt werden.
Maßgeblich für die Zuschüsse der ersten 3 Monate eines
Jahres sind die jeweils im Januar und maßgeblich für die Zuschüsse
der letzten 5 Monate eines Jahres sind die jeweils im August desselben
Jahres mit bremischen Kindern belegten Plätze.
Zuschüsse werden nur für solche Kinder gezahlt, die spätestens
am 31. Januar bzw. spätestens am 31. August eines Jahres das 3. Lebensjahr
vollendet haben.
Pro Monat werden für einen belegten Platz bei einer Betreuungszeit
- von 20 Stunden pro Woche = 220,-DM
- von 16 Stunden pro Woche = 176,-DM und
- von 12 Stunden pro Woche = 132,-DM gezahlt.
Der Zuschuß pro Gruppe reduziert sich nur für jeden zweiten
nicht belegten Platz (siehe Tabelle).
6.2.2.
Für neu entstehende Spielkreise kann bei nachweisbarem Bedarf
ein einmaliger Ausstattungszuschuß gezahlt werden. Die für Eltern-Kind-Gruppen
jeweils geltenden Höchstzuschüsse dürfen jedoch nicht überschritten
werden.
Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel kann ein einmaliger Ausstattungszuschuß
bei nachweisbarem Bedarf auch für Spielkreise gezahlt werden, die
bereits seit mehreren Jahren bestehen.
Nach Feststellung des Bedarfs und der Angemessenheit der Kostenvoranschläge
werden die Ausstattungszuschüsse als Festbeträge gewährt.
6.3. Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen
Jahreszuschüsse werden in der Regel in vier Teilbeträgen
ohne gesonderten Abruf gezahlt.
2 Teilbeträge werden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli
und 2 Teilbeträge werden für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember
eines Jahres gezahlt.
In die Bewilligungsbescheide (2 Hauptbewilligungen) werden Leistungsverpflichtungen
aufgenommen, die sich aus diesen Richtlinien in Verbindung mit den jeweils
von den Trägern gestellten Anträgen und vom Amt für Soziale
Dienste anerkannten Bedarfen ergeben,
6.4. Elternbeiträge
Zur Finanzierung der durch Trägeranteile und kommunale Zuschüsse
nicht gedeckten Ausgaben werden Elternbeiträge erhoben, deren Höhe
von den Trägern selbst festgelegt wird.
Den Trägern wird empfohlen, die Beiträge der Eltern unter
Berücksichtigung ihrer familialen Lebensbedingungen und der Gruppenzusammensetzung
zu staffeln.
6.5. Zahl der Zuschußbeträge und Elternbeiträge
pro Jahr
Zuschüsse und Elternbeiträge werden für 12 Monate pro
Kalenderjahr gezahlt.
7. Ausnahmen
Über Ausnahmen von diesen Richtlinien bei besonders begründeten Projekten oder in besonderen Gruppensituationen entscheidet der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz nach Prüfung durch das Amt für Soziale Dienste,
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Sie
gelten mit der Maßgabe, daß sie dem neuen Tagesbetreuungsgesetz
für das Land Bremen nicht widersprechen.
Am 31. Dezember 1998 treten die "Richtlinien zur Förderung von
Spielkreisen für 3-bis 6jährige Kinder als kindergartenähnliche
Gruppen" vom 16. Dezember 1997 außer Kraft.
Bremen, den 10. Dezember 1998
Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz
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Kinder-
zahlen |
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19-20 |
20 x 220,- = 4.400,-
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52.800,-
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20 x 176,- = 3.520,-
|
42.240,-
|
20 x 132,- = 2.640,-
|
31.680,-
|
17-18 |
18 x 220,- = 3.960,-
|
47.520,-
|
18 x 176,- = 3.168,-
|
38.016,-
|
18 x 132,- = 2.376,-
|
28.512,-
|
15-16 |
16 x 220,- = 3.520,-
|
42.240,-
|
16 x 176,- = 2.816,-
|
33.792,-
|
16 x 132,- = 2.112,-
|
25.344,-
|
13-14 |
14 x 220,- = 3.080,-
|
36.960,-
|
14 x 176,- = 2.464,-
|
29.568,-
|
14 x 132,- = 1.848,-
|
22.176,-
|
12 |
12 x 220,- = 2.640,-
|
31.680,-
|
12 x 176,- = 2.112,-
|
25.344,-
|
12 x 132,- = 1.584,-
|
19.008,-
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