Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Nr. 4 - Ausgegeben am 12. Januar 1999 
Richtlinien zur Förderung von Spielkreisen für 3- bis 6-jährige Kinder
Vom 10. Dezember 1998

1. Allgemeine Grundlagen

Spielkreise für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung, die in der Stadtgemeinde Bremen von Trägern der freien Jugendhilfe oder von gemeinnützigen Vereinen angeboten werden, weil Eltern diese Angebotsform für ihre Kinder ausdrücklich wünschen, können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel unter den nachfolgenden Bedingungen gefördert werden.

2. Sozialpädagogische Grundlagen

2.1.
Das Arrangement und das Angebot der Spielkreise orientieren sich an den Aufgaben und Zielsetzungen, die allgemein für die sozialpädagogische Arbeit mit Kindern dieser Altersstufe anerkannt sind.

2.2.
Die genutzten Räume, die Ausstattung und Materialien der Spielkreise entsprechen den Mindeststandards für Tagesbetreuungsgruppen.

2.3.
Die Spielkreise werden von sozialpädagogischen Fachkräften (in der Regel Erzieher/Erzieherinnen) geleitet.
Mehrjährige Erfahrungen in der selbständigen Spielkreisleitung können im Einzelfall auf Antrag vom Landesjugendamt als vergleichbare Qualifikation anerkannt werden.

3. Formale und organisatorische Grundlagen für die Förderung von Spielkreisen

3.1.
Für die Führung eines bestimmten Spielkreises innerhalb eines Einzugsgebietes hat das Amt für Soziale Dienste den Bedarf festgestellt.

3.2.
Träger des Spielkreises ist eine Kirche (Kirchengemeinde), eine andere Glaubensgemeinschaft des öffentlichen Rechts, ein anderer Träger der freien Jugendhilfe, oder ein in der Kindergruppenarbeit erfahrener gemeinnütziger Verein.

3.3.
Für den Spielkreis gibt es eine gültige Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes gemäß §§ 45 - 49 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26, Juni 1990, Achtes Buch im Sozialgesetzbuch (SGB VIII), zuletzt geändert zum 1. Juli 1998.

3.4.
Für den Spielkreis können unter Berücksichtigung seiner Betriebserlaubnis 12 bis 20 mit Kindern der angegebenen Altersstufe belegte Plätze nachgewiesen werden.

3.5.
Der Spielkreis bietet eine der folgenden alternativen Betreuungszeiten an:
- 20 Stunden pro Woche
- 16 Stunden pro Woche
- 12 Stunden pro Woche.
3.6. Die Notwendigkeit der weiteren Förderung eines Spielkreises wird jährlich vom Amt für Soziale Dienste geprüft.

4. Haushaltsrechtliche Grundlagen für die Gewährung von Zuschüssen

Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden für Spielkreise im Rahmen der jährlich für diesen Zweck bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes gewährt.
Die Zuschüsse erfolgen im Rahmen der Projektförderung, und zwar auf der Basis
- der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)
- der Verwaltungsvorschriften zu diesen gesetzlichen Regelungen (VV-LHO)
- sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO).

5. Antragstellung

Zuschüsse werden vom Amt für Soziale Dienste nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Die Anträge sind rechtzeitig vor Beginn eines Spielkreises bei der zuständigen Regionalabteilung des Amtes für Soziale Dienste einzureichen.
Erstanträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Liste der geschäftsführenden Vorstands- bzw.
Kirchenvorstandsmitglieder
- Kopie der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes
- Kurzbeschreibung der vorgesehenen sozialpädagogischen Gruppenarbeit
- Liste der verbindlich in den Spielkreis aufgenommenen bzw. für den Spielkreis vorgesehenen Kinder
- Liste der angestelltenMitarbeiter/MitarbeiterInnen für den Spielkreis.

5.1.
Über die notwendige Art und Form der Antragstellung (Erst- und Wiederholungsanträge) informiert das Amt für Soziale Dienste.

5.2.
Zuschußanträge für 1999 sind bis zum 8. Januar 1999 einzureichen. Anträge für die folgenden Kalenderjahre sind jeweils bis zum 20. Dezember des Vorjahres einzureichen.

6. Finanzierung der Spielkreise durch Trägeranteile, Zuschüsse und Elternbeiträge

6.1. Trägeranteile
Die Bereitstellung der Räume für die Spielkreise und die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden als Trägeranteile aus den durch Zuschüsse und durch Elternbeiträge zu finanzierenden Ausgaben ausgeklammert.

6.2. Art, Berechnung und Höhe der Zuschüsse

6.2.1.
Zuschüsse werden zur Mitfinanzierung der laufenden Sachausgaben (ohne Mieten) und der laufenden Ausgaben für das notwendige Personal eines Spielkreises gezahlt.
Es handelt sich um pauschalisierte Festbeträge, die in Abhängigkeit von der wöchentlichen Öffnungszeit der einzelnen Spielkreise als Pro-Platz-Zuschüsse gewährt werden.
Maßgeblich für die Zuschüsse der ersten 3 Monate eines Jahres sind die jeweils im Januar und maßgeblich für die Zuschüsse der letzten 5 Monate eines Jahres sind die jeweils im August desselben Jahres mit bremischen Kindern belegten Plätze.
Zuschüsse werden nur für solche Kinder gezahlt, die spätestens am 31. Januar bzw. spätestens am 31. August eines Jahres das 3. Lebensjahr vollendet haben.
Pro Monat werden für einen belegten Platz bei einer Betreuungszeit
- von 20 Stunden pro Woche = 220,-DM
- von 16 Stunden pro Woche = 176,-DM und
- von 12 Stunden pro Woche = 132,-DM gezahlt.
Der Zuschuß pro Gruppe reduziert sich nur für jeden zweiten nicht belegten Platz (siehe Tabelle).

6.2.2.
Für neu entstehende Spielkreise kann bei nachweisbarem Bedarf ein einmaliger Ausstattungszuschuß gezahlt werden. Die für Eltern-Kind-Gruppen jeweils geltenden Höchstzuschüsse dürfen jedoch nicht überschritten werden.
Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel kann ein einmaliger Ausstattungszuschuß bei nachweisbarem Bedarf auch für Spielkreise gezahlt werden, die bereits seit mehreren Jahren bestehen.
Nach Feststellung des Bedarfs und der Angemessenheit der Kostenvoranschläge werden die Ausstattungszuschüsse als Festbeträge gewährt.

6.3. Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen
Jahreszuschüsse werden in der Regel in vier Teilbeträgen ohne gesonderten Abruf gezahlt.
2 Teilbeträge werden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli und 2 Teilbeträge werden für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember eines Jahres gezahlt.
In die Bewilligungsbescheide (2 Hauptbewilligungen) werden Leistungsverpflichtungen aufgenommen, die sich aus diesen Richtlinien in Verbindung mit den jeweils von den Trägern gestellten Anträgen und vom Amt für Soziale Dienste anerkannten Bedarfen ergeben,

6.4. Elternbeiträge
Zur Finanzierung der durch Trägeranteile und kommunale Zuschüsse nicht gedeckten Ausgaben werden Elternbeiträge erhoben, deren Höhe von den Trägern selbst festgelegt wird.
Den Trägern wird empfohlen, die Beiträge der Eltern unter Berücksichtigung ihrer familialen Lebensbedingungen und der Gruppenzusammensetzung zu staffeln.

6.5. Zahl der Zuschußbeträge und Elternbeiträge pro Jahr
Zuschüsse und Elternbeiträge werden für 12 Monate pro Kalenderjahr gezahlt.

7. Ausnahmen

Über Ausnahmen von diesen Richtlinien bei besonders begründeten Projekten oder in besonderen Gruppensituationen entscheidet der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz nach Prüfung durch das Amt für Soziale Dienste,

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Sie gelten mit der Maßgabe, daß sie dem neuen Tagesbetreuungsgesetz für das Land Bremen nicht widersprechen.
Am 31. Dezember 1998 treten die "Richtlinien zur Förderung von Spielkreisen für 3-bis 6jährige Kinder als kindergartenähnliche Gruppen" vom 16. Dezember 1997 außer Kraft.

Bremen, den 10. Dezember 1998
Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz

Anlage zu den:
Richtlinien zur Förderung von Spielkreisen für 3- bis 6-jährige Kinder vom 10.12.1998;
Ziffer 6.2.1
 
 
Zuschüsse
bei 20 Betreuungsstunden pro Woche
Zuschüsse
bei 16 Betreuungsstunden pro Woche
Zuschüsse
bei 12 Betreuungsstunden pro Woche
Kinder-
zahlen
Zuschüsse pro Monat
DM
Zuschüsse pro Jahr
DM
Zuschüsse pro Monat
DM
Zuschüsse pro Jahr
DM
Zuschüsse pro Monat
DM
Zuschüsse pro Jahr
DM
19-20
20 x 220,- = 4.400,-
52.800,-
20 x 176,- = 3.520,- 
42.240,-
20 x 132,- = 2.640,-
31.680,-
17-18
18 x 220,- = 3.960,-
47.520,-
18 x 176,- = 3.168,-
38.016,-
18 x 132,- = 2.376,-
28.512,-
15-16
16 x 220,- = 3.520,-
42.240,-
16 x 176,- = 2.816,-
33.792,-
16 x 132,- = 2.112,-
25.344,-
13-14
14 x 220,- = 3.080,-
36.960,-
14 x 176,- = 2.464,-
29.568,-
14 x 132,- = 1.848,-
22.176,-
12
12 x 220,- = 2.640,-
31.680,-
12 x 176,- = 2.112,- 
25.344,-
12 x 132,- = 1.584,-
19.008,-