Köln (dpa). Sieben geistig Behinderte aus dem Kreis Düren
dürfen sich einem Urteil des Kölner Oberlandesgerichts (OLG)
zufolge künftig nur noch zu bestimmten Uhrzeiten in ihrem Garten unterhalten.
Ein Nachbar hatte wegen Lärmbelästigung gegen den Landschaftsverband
Rheinland geklagt, der die Behinderten-Wohngruppe unterhält. Der 7.
Senat des OLG entschied gestern, das im Grundgesetz-Artikel 3 festgeschriebene
Verbot der Diskriminierung Behinderter bedeute nicht, daß ein Nachbar
jeden störenden Lärm hinnehmen müsse (Aktenzeichen: 7 U
83/96). Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Otto Regenspurger
(CSU), und der betroffene Verband reagierten mit Empörung auf das
Urteil. Das Urteil zeuge von Unmenschlichkeit, sagte Regenspurger im Deutschlandradio
Berlin. Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland, Ferdinand Esser,
meinte: „Falls ein solches Urteil Allgemeinverbindlichkeit hätte,
müßten in Deutschland Tausende Behinderte nun wieder weggesperrt
oder ruhiggestellt werden." Das Gericht legte für die Behinderten
Ruhezeiten von April bis Oktober fest, während derer sie sich in ihrem
Garten ruhig verhalten müssen. An Sonn- und Feiertagen dürfen
sie von 12.30 Uhr an keine Geräusche mehr machen. Dieses Verbot gilt
mittwochs und sonnabends von 15.30 Uhr an, an den übrigen Werktagen
ab 18.30 Uhr.